Was sich liebt, das neckt sich – schließt aber keinen Ehevertrag. Warum nur? Das fragt man sich häufig nach der Scheidung. Denn wenn man vor oder auch nach der Eheschließung nichts regelt, gilt das Gesetz. Und die vom Gesetz vorgesehenen Scheidungsfolgen passen nicht auf jede Ehe. So sieht das Gesetz zum Beispiel vor, dass das ab dem Zeitpunkt der Eheschließung entstandene Vermögen nach der Scheidung jeweils hälftig geteilt wird. Das kann für die selbständige Unternehmerin, die ihr Unternehmen während der Ehezeit aufgebaut hat und nun die Hälfte des Unternehmenswertes an ihren geschiedenen Ehemann auszuzahlen hat, das Ende ihrer unternehmerischen Tätigkeit bedeuten. Auch die vom Gesetz vorgesehenen nachehelichen Unterhaltspflichten und die gesetzliche Halbteilung der während der Ehezeit angesparten Rentenanwartschaften kann im Einzelfall, je nach Alter und den ehelichen Verhältnissen, zu ungewollten Ergebnissen führen. Wenn Sie kurz vor der Heirat stehen oder bereits geheiratet haben und sich über die Rechtsfolgen für den Fall einer Scheidung informieren möchten, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Im Regelfall besprechen wir die zu regelnden Umstände in einem ersten Beratungsgespräch, in dem wir Ihnen zuhören und Ihnen die rechtlichen Handlungsmöglichkeiten zur Verwirklichung Ihrer Ziele aufzeigen. Der im Anschluss an diesen Termin erstellte Ehevertragsentwurf wird sodann regelmäßig in einem zweiten Termin beurkundet, in dem Sie alle weiteren Fragen stellen können, die Ihnen bei der Befassung mit diesem Thema noch nicht beantwortet wurden.
Auf Grundlage der vom statistischen Bundesamt für das Jahr 2017 erhobenen Daten wird beinahe jede dritte Ehe geschieden, wobei 51,5 % der Scheidungsanträge von den Ehefrauen gestellt wurden. Diese Ehen dauerten im Schnitt 15 Jahre, wobei die Ehefrau im Zeitpunkt der Scheidung durchschnittlich 43,8 Jahre und der Ehemann im Durchschnitt 46,8 Jahre alt war. In 82,6 % der Fälle wurde die Ehe nach einer vorherigen Trennungszeit von einem Jahr geschieden. Dieses vom Gesetz als Regelfall vorgesehenen Trennungsjahr nutzen viele Ehepaare, die zu Beginn ihrer Ehe keinen Ehevertrag geschlossen haben, um für die Zeit nach der bevorstehenden Scheidung eine einvernehmliche Regelung zu treffen. Regelungsbedürftig sind am Ende der Ehe in der Regel die güterrechtlichen Verhältnisse, zum Beispiel die Übertragung des gemeinsamen Familienheims auf einen der Ehepartner. Ferner möchten die zu scheidenden Ehegatten regelmäßig eine Regelung zu den Unterhaltsansprüchen eines Ehegatten und der Kinder sowie eine Vereinbarung zum Ausgleich der während der Ehezeit angesparten Rentenanwartschaften treffen. Nicht selten werden auch Umgangsregelungen mit den Kindern zum Gegenstand einer solchen Vereinbarung gemacht. Für diese so genannten Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen schreibt das Gesetz die Aufklärung und Beurkundung durch den Notar vor.
Wenn Sie sich bereits vor einem Beratungstermin intensiver mit dem Thema Ehe, Partnerschaft und Familie auseinandersetzen wollen, empfehlen wir Ihnen die gleichnamige Infobroschüre des Deutschen Notarvereins. Wenn einer der Ehegatten nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder wenn Sie im Ausland geheiratet haben und vor einem Beratungstermin feststellen möchten, welches Recht auf Ihre Ehe Anwendung findet, wird Ihnen das vom Rat der Rat der Notariate der Europäischen Union entwickelte Internetportal weiterhelfen. Auch wenn es noch nicht um die Folgen einer Scheidung, sondern um die Folgen der Ehe oder Partnerschaft geht, ist für bestimmte Erklärungen der Gang zum Notar obligatorisch: Auch hierfür hat der Deutsche Notarverein eine Infobroschüre zu dem Thema „Wenn wir Eltern werden …“ entwickelt, die wir Ihnen zur Lektüre empfehlen dürfen.