Mir passiert schon nichts … und wenn es dann doch passiert ist, stellt sich die bislang noch nie relevant gewordene Frage: Wer darf eigentlich für mich entscheiden, wenn ich einen Unfall hatte oder mich eine Krankheit trifft und ich nicht mehr selbst handeln kann? Das Gesetz beantwortet diese Frage eindeutig: Wenn Sie nicht mehr selbst handeln können, entscheidet für Sie ein vom Gericht eingesetzter staatlicher Betreuer. Das gilt entgegen weit verbreitetem Glauben auch dann, wenn Sie glücklich verheiratet sind: Denn das vom Bundestag erst vor Kurzem beschlossene Gesetz zur Schaffung eines Vertretungsrechts des Ehegatten in gesundheitlichen Belangen wurde durch den Bundestag wieder gestoppt.
Wenn Sie selbst darüber entscheiden wollen, wer für Sie im Fall des Falles entscheiden kann und soll, stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zu Seite. Wir bereiten als Vorsorge auf den konkreten Einzelfall abgestimmte Vollmachten einschließlich aller erforderlichen weiteren Anordnungen vor. Bereits durch die Erteilung einer Vorsorgevollmacht verhindern Sie im Regelfall die Bestellung eines staatlichen Betreuers. Durch die ergänzende Vornahme einer Betreuungsverfügung in der Vollmachtsurkunde bestimmen Sie für den Fall, dass der Richter trotz bestehender Vollmacht die Bestellung eines Betreuers für erforderlich hält, die Person des eingesetzten staatlichen Betreuers selbst. Durch die Patientenverfügung leiten Sie ihren Bevollmächtigten an, wie er in bestimmten Situationen entscheiden soll. Da die Erteilung einer Vollmacht stets eine nicht unerhebliche Missbrauchsgefahr darstellt und unbedingtes Vertrauen in die Person des Bevollmächtigten voraussetzt, sollte sie ohne eine vorherige Beratung durch den Notar nicht erteilt werden.
Nach der Beurkundung sorgen wir dafür, dass Ihre Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung auch aufgefunden werden. Wir nehmen im Anschluss an die Beurkundung eine Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer vor, auf das insbesondere die mit Betreuungsverfahren befassten Gerichte zugreifen können. Sieht der für Ihr Betreuungsverfahren befasste Richter, dass Sie eine Vorsorgevollmacht bei uns errichtet haben, hat sich die Einrichtung einer staatlichen Betreuung in der Regel erledigt. Darüber hinaus erhalten Sie nach der Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister zusätzlich eine ZVR-Card für Ihren Geldbeutel, um auch gegenüber Dritten zu dokumentieren, dass Sie eine Vollmacht bei uns erteilt haben.
Wenn Sie sich bereits vor einem Beurkundungstermin eingehender mit dem Thema Vollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung auseinandersetzen möchten, empfehlen wir Ihnen die vom Deutschen Notarverein entwickelte Infobroschüre. Zum besseren Verständnis der im Zusammenhang mit der Vollmacht, Betreuung- und Patientenverfügung verwandten Begriffe hat die Bundesnotarkammer ein Glossar erstellt, dessen Lektüre gegebenenfalls hilfreich ist.
Wir möchten Ihr Anliegen schnell und rechtssicher umsetzen. Hierfür benötigen wir einige Angaben von Ihnen. Nutzen Sie hierfür am besten unsere Formulare. Dadurch ist sichergestellt, dass wir alle erforderlichen Daten erhalten. Offene Fragen können wir gerne telefonisch oder in einem Besprechungstermin klären.